Internetapotheken mit Vorsicht bewerben
Anlaß hierfür ist eine Abmahung die ich bei der Bewerbung der Produkte einer Internetapotheke erhalten habe. Nicht das ich mich jetzt im Nachhinein noch öffentlich darüber aufregen möchte, aber das hier ist ein Blog und vielleicht hilft es dem ein oder anderen unwissenden Affiliate ein paar Euro zu sparen. Namen und Firmen möchte ich hierbei nicht nennen, um nicht hier auch noch Ärger zu bekommen. Image may be NSFW.
Clik here to view. Tatsache ist auf jedenfall, daß die spezielle Firma nicht mal weiter auf dieses Thema eingegangen ist. Die abmahnenswerten Produkte schlummern dort bestimmt immer noch in der Produktdatenbank und den nächsten erwischt es bestimmt. Wer also entsprechende Internetangebote (z.B. Preisvergleich oder ähnliches) betreibt, der sollte sich zweimal überlegen ob man sich nicht besser von solchen Partnern verabschiedet.
Seit dem 01.01.2004 ist in Deutschland der Versand von apothekenpflichtigen Medikamenten erlaubt. Inzwischen lassen bereits verschiedene Onlineapotheken sogar rezeptpflichtige Medikamente über ihre oft wenig informierten Affiliates bewerben. Rechtliche Probleme können dabei an jeder Ecke auftreten. Der Dumme ist oft jemand, der sich damit eventuell nur ein Taschengeld verdient und sich dabei blind auf die “seriöse” Firma verläßt ohne sich weiter mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, ganz nach dem Motto “Die werden schon wissen was sie tun und dürfen”.
Rechtlicher Hintergrund:
Laut §10 HWG:
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden
Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
HWG = Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
Von einem Mitbewerber wurde nun ein entsprechend dargestelltes Produkt abgemahnt und es wurde per strafrechtlicher Unterlassungserklärung verlangt, die Werbung oder das Werben lassen für dieses Produkt und allgemein für rezeptpflichtige Medikamente auf meinen Seiten zu unterlassen. Speziel wurde die Darstellung des folgenden Produktes abgemahnt.
Auszug aus der Produktdatei des Anbieters:
Produktname: “Viagra 100 mg Filmtabl. / 12 St.”
Beschreibung: “Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers: 150,00 EUR”
Ich hab mich natürlich ebenfalls über einen Anwalt schlau gemacht und es wurde mir angeraten der Forderung nachzukommen, da die Sache ganz eindeutig zu recht bemängelt wurde. Ein netter Anruf des Mitbewerbers hätte genügt und ich wäre der Bitte ebenfalls nachgekommen… *grmpf* Das Thema Apotheken hat sich auf jedenfall hiermit erledigt für mich.
Weitere Überlegungen:
Man könnte sich ja die Frage stellen, ob man nun für die Medikamente dieser Firma wirbt oder ob die Firma auf meinen Seiten für die eigenen Produkte wirbt? Ich hab mir sagen lassen, daß in jedem Fall die letztere Möglichkeit zutrifft und man auch voll die Konsequenzen dafür zu tragen hat.
Ist ein Preisvergleich eine Suchmaschine und somit aus dem Schneider? Laut einem Urteil des AG Charlottenburg (Urteil vom 25.2.2005 / Az.: 234 C 264/04) haften Suchmaschinen erst ab Kenntniss. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Daten automatisch gesammelt werden und somit keine Möglichkeit besteht Einträge vorher zu prüfen. Sobald Daten durch den Betreiber eines Service eingestellt werden, könnte man sich wahrscheinlich nicht mehr auf so ein Urteil beziehen. Anders sieht die Sache denke ich aus, wenn lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt wird und die Händler ihre Produkte selbst einstellen.
Meiner Meinung nach sollten sich die großen Affiliate-Netzwerke von Anbietern dieser Art distanzieren oder zumindest das Bereitstellen bedenklicher Werbemittel untersagen.
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